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BGBl. Nr. 408/1985

kundgemacht 04.10.1985 RIS↗
408. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Kundmachung BGBl. Nr. 408/1985× zu Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5neu
in Kraft ab 17.10.1985 · idF BGBl. Nr. 408/1985 Art. 1 § 5↗RIS↗

Kostentragung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, Daten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 4 sowie Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen unentgeltlich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, für die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer Form (zB Datenbankbenützung, projektbezogene Sonderauswertungen) einvernehmlich ein eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden, die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).