Absatz eins,Die Beratungen des Rates oder Teile von ihnen können durch Beschluß des Rates für vertraulich erklärt werden.
BGBl. Nr. 368/1989
368. Bundesgesetz: Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989 über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrationspolitik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Für Beratungen im Rat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Beschlüsse faßt der Rat in Verfahrensfragen mit einfacher Mehrheit, ansonsten mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.