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BGBl. Nr. 681/1994

kundgemacht 26.08.1994 RIS↗Parlament↗
681. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umgründungssteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Normverbrauchsabgabegesetzes, des Weinsteuergesetzes 1992, des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, der Bundesabgabenordnung, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes sowie des Finanzstrafgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Weinsteuergesetz 1992, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sowie das Finanzstrafgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 681/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 2272 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 335/1975 · danach: BGBl. Nr. 681/1994 Art. 1 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 12.01.1999 · idF BGBl. Nr. 681/1994 · danach: BGBl. I Nr. 28/1999 Art. 1 § 5↗RIS↗
§ 5. (1) Ein Finanzvergehen ist nur strafbar, wenn es im Inland begangen worden ist.
(2) Ein Finanzvergehen ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der dem Tatbild entsprechende Erfolg im Inland eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Wird das Finanzvergehen bei einem vorgeschobenen Zollamt (§ 21 Abs. 1 lit. g des Zollgesetzes 1955) begangen, Wird das Finanzvergehen nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangen und im Inland entdeckt oder wird es gegenüber einem auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages im Ausland einschreitenden Organ einer Abgabenbehörde oder der Zollwache begangen, so gilt es als im Inland begangen.
(3) Niemand darf wegen eines Finanzvergehens an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen eines solchen Vergehens verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß in zwischenstaatlichen Verträgen ausdrücklich anderes vorgesehen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975
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