BGBl. I Nr. 47/1997
47. Bundesgesetz: Erlassung eines Karenzgeldgesetzes und Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Karenzurlaubszuschußgesetzes, des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Betriebshilfegesetzes, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Karenzgeldgesetz erlassen und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzurlaubszuschußgesetz, das Karenzurlaubserweiterungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 5geändert
§ 5. (1) Für den Anspruch auf Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die Karenzurlaubshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz bzw. nach landesgesetzlichen Vorschriften, Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, den Einkünften aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, oder des § 3 lit. e des Wohnungsbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung des BGBl. Nr. 305/1960 gleichzuhalten. dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld gleichzuhalten.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1964)