BGBl. Nr. 80/1965
80. Bundesgesetz: Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Paragraph 6,
Auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2 bis 4, Paragraph 4, Absatz 2 und 4) erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.