Absatz 2,Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist.
BGBl. Nr. 571/1985
571. Bundesgesetz: Finanzstrafgesetznovelle 1985
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 1985)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 6neu
Keine Strafe ohne Schuld.
Paragraph 6, (1) Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.