BGBl. Nr. 174/1963
174. Bundesgesetz: Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.
Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7neu
Paragraph 7, Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund zu tragen. Die im Paragraph 6, Ziffer eins, angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.