Absatz eins,Während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.
BGBl. Nr. 80/1965
80. Bundesgesetz: Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7neu
Paragraph 7,
- Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für eine Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils.