BGBl. Nr. 399/1974
399. Bundesgesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG
Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7neu
Günstigere Regelungen
Paragraph 7,
Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (Paragraph 2, Absatz eins,), Verschuldensgrad (Paragraph 2, Absatz eins und 5) oder Anspruchsdauer (Paragraph 2, Absatz eins, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.