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BGBl. Nr. 50/1984

kundgemacht 31.01.1984 RIS↗
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 7neu
in Kraft 01.02.1984 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 1 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Soweit die Oesterreichische Nationalbank mit Aufgaben der Vollziehung in Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens betraut ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden; gegen ihre Bescheide kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende gesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.
  2. Absatz 2,Allgemeine Anordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3,Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von währungs- und kreditpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, DSG, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, an die Oesterreichische Nationalbank ist diese den Organen des Bundes gleichzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)