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BGBl. Nr. 361/1990

kundgemacht 29.06.1990 RIS↗
361. Bundesgesetz: Psychotherapiegesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 361/1990× zu Psychotherapiegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapiegesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 8neu
in Kraft 01.01.1991 – 24.04.2014 · idF BGBl. Nr. 361/1990 Art. 1 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Organisation und Durchführung des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, haben die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit den Trägern einer als Ausbildungsstätte gemäß Paragraphen 6, oder 6a des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, anerkannten Krankenanstalt oder Universitätsklinik oder einer anderen Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu sorgen.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.