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BGBl. Nr. 399/1974

kundgemacht 23.07.1974 RIS↗Parlament↗
399. Bundesgesetz: Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG
Bundesgesetz vom 26. Juni 1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz — EFZG)
Kundmachung BGBl. Nr. 399/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 9neu
in Kraft 01.09.1974 – 22.12.2018 · idF BGBl. Nr. 399/1974 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 Art. 1 § 9↗RIS↗

Rückforderung zu Unrecht geleisteter Erstattungsbeträge

Paragraph 9,

Der Krankenversicherungsträger hat zu Unrecht geleistete Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Krankenversicherungsträger bekannt geworden ist, daß der Erstattungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.