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BGBl. Nr. 418/1975

kundgemacht 31.07.1975 RIS↗Parlament↗
418. Bundesgesetz: Einbeziehung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in das Angestelltengesetz und in das Gutsangestelltengesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1975 über die Einbeziehung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in das Angestelltengesetz und in das Gutsangestelltengesetz
Kundmachung BGBl. Nr. 418/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Angestelltengesetz (AngG) 3 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 9neu
in Kraft 01.08.1975 – 30.06.2018 · idF BGBl. Nr. 418/1975 · danach: BGBl. I Nr. 153/2017 Art. 1 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wird der Angestellte während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
  2. Absatz 2,Weibliche Angestellte dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft (Paragraph 8,, Absatz 5) oder ihre Niederkunft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Wird das Dienstverhältnis vom Dienstgeber innerhalb sechs Wochen vor oder innerhalb sechs Wochen nach der Niederkunft gekündigt, so endigt es in keinem Falle vor Ablauf von acht Wochen nach der Niederkunft.
  3. Absatz 3,Die Ansprüche des Angestellten auf Fortbezug des Entgeltes (Paragraph 8,) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte aus einem anderen Grunde als wegen der durch Erkrankung oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.