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BGBl. Nr. 226/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
226. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.
Kundmachung BGBl. Nr. 226/1949× zu Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 15.11.1948 · idF BGBl. Nr. 226/1949 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn.

Dieses Übereinkommen ist in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache erstellt, deren beide Texte gleichmäßig authentisch sind.

Geschehen zu Rom am 9. November 1948.