BGBl. Nr. 270/1954
270. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10.
Jede der beiden Regierungen verpflichtet sich, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die von den Universitäten und Hochschulen des anderen Landes den respektiven Staatsangehörigen verliehenen akademischen Titel und Grade anzuerkennen, vorbehaltlich jedoch der in jedem der beiden Staaten in den geltenden Gesetzen festgelegten Einschränkungen und Ausnahmen.
Eine zu diesem Zwecke von den betreffenden Regierungen ernannte Kommission von Experten der beiden Länder wird spätestens drei Monate nach Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens ein Verzeichnis der zur gegenseitigen Anerkennung zugelassenen Titel und die diesbezüglichen Bedingungen aufstellen.