BGBl. Nr. 39/1954
39. Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit.
ÜBEREINKOMMEN (NR. 100) ÜBER DIE GLEICHHEIT DES ENTGELTS MÄNNLICHER UND WEIBLICHER ARBEITSKRÄFTE FÜR GLEICHWERTIGE ARBEIT.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10.
Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Ziffer 2 Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.