Eintragungsschein;
BGBl. Nr. 72/1954
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
Die den namhaft gemachten Unternehmungen der vertragschließenden Teile gehörigen, auf den vereinbarten Linien verwendeten Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzungsmitglieder, haben mit folgenden Dokumenten versehen zu sein:
- Litera a
- Litera bLufttüchtigkeitsschein;
- Litera centsprechende Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine für jedes Besatzungsmitglied;
- Litera dBordbuch;
- Litera eVerleihungsurkunde für die Flugzeugfunkstelle;
- Litera fNamenliste der Fluggäste;
- Litera gLadungsverzeichnis und ausführliche Erklärungen über die Waren;
- Litera herforderlichenfalls Sondergenehmigung für die Beförderung gewisser Warenarten auf dem Luftwege.
Die Bedingungen für die Ausstellung dieser Dokumente werden von den Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile einvernehmlich festgelegt.