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BGBl. Nr. 72/1954

kundgemacht 14.04.1954 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Kundmachung BGBl. Nr. 72/1954× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (BR Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 11.11.1953 · idF BGBl. Nr. 72/1954 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

Die den namhaft gemachten Unternehmungen der vertragschließenden Teile gehörigen, auf den vereinbarten Linien verwendeten Luftfahrzeuge sowie ihre Besatzungsmitglieder, haben mit folgenden Dokumenten versehen zu sein:

  1. Litera a
    Eintragungsschein;
  2. Litera b
    Lufttüchtigkeitsschein;
  3. Litera c
    entsprechende Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine für jedes Besatzungsmitglied;
  4. Litera d
    Bordbuch;
  5. Litera e
    Verleihungsurkunde für die Flugzeugfunkstelle;
  6. Litera f
    Namenliste der Fluggäste;
  7. Litera g
    Ladungsverzeichnis und ausführliche Erklärungen über die Waren;
  8. Litera h
    erforderlichenfalls Sondergenehmigung für die Beförderung gewisser Warenarten auf dem Luftwege.

Die Bedingungen für die Ausstellung dieser Dokumente werden von den Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile einvernehmlich festgelegt.