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BGBl. Nr. 222/1955

kundgemacht 23.11.1955 RIS↗
222. Genfer Abkommen über den Straßenverkehr.
KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER DEN STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR ABKOMMEN ÜBER DEN STRASSENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1955× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Straßenverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 02.02.1957 · idF BGBl. Nr. 222/1955 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Jeder Fahrzeugführer muß seine Geschwindigkeit ständig beherrschen und vernünftig und vorsichtig fahren. Er muß langsam fahren oder anhalten, sobald die Umstände es verlangen, namentlich wenn die Sicht nicht gut ist.