Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 141/1956

kundgemacht 17.07.1956 RIS↗
141. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft in Bern und dem Eidgenössischen Politischen Departement, betreffend die Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft in Bern und dem Eidgenössischen Politischen Departement, betreffend die Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1956× zu Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.1956 · idF BGBl. Nr. 141/1956 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird durch Notenaustausch abgeschlossen; sie tritt mit Beginn des zweiten auf den Notenaustausch folgenden Monats in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1956.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung gilt stillschweigend jeweils für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern sie nicht von einem der beiden vertragschließenden Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende schriftlich gekündigt wird.
  3. Absatz 3,Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen Zulassungs- und Aufenthaltsbewilligungen für die vorgesehene Dauer gültig.

    Falls auch der Schweizerische Bundesrat bereit ist, die oben wiedergegebenen Bestimmungen anzuwenden, so sollen diese Note und Ihre analoge Antwortnote als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen gelten, die zu dem im Artikel 10, Absatz 1, vorgesehenen Datum in Kraft tritt.