BGBl. Nr. 45/1957
45. Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum.
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
Tagungen des Rates
Litera a Der Rat tritt normalerweise einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
Litera b Auf ein schriftliches, an den Vorsitzenden gerichtetes Ersuchen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten muß jederzeit eine außerordentliche Tagung des Rates einberufen werden.