BGBl. Nr. 214/1958
214. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit.
PROTOKOLL ÜBER MILITÄRISCHE PFLICHTEN IN GEWISSEN FÄLLEN VON DOPPELTER STAATSANGEHÖRIGKEIT. UNTERZEICHNET IM HAAG, AM 12. APRIL 1930.
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10.
Vom 1. Januar 1931 an kann jeder Mitgliedstaat des Völkerbundes und jeder der im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten, die das Protokoll bis zu diesem Tage nicht unterzeichnet haben, dem Protokoll beitreten.
Der Beitritt erfolgt durch eine beim Völkerbundssekretariat zu hinterlegende Urkunde. Der Generalsekretär gibt den Beitritt allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes und allen im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten unter Angabe des Tages bekannt, an dem die Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.