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BGBl. Nr. 92/1960

kundgemacht 22.04.1960 RIS↗
92. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TlR (TIR-Abkommen).
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen).
Kundmachung BGBl. Nr. 92/1960× zu Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 03.05.1960 · idF BGBl. Nr. 92/1960 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen, daß das Straßenfahrzeug eine vorgeschriebene Fahrtstrecke einhält.