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BGBl. Nr. 276/1965

kundgemacht 23.09.1965 RIS↗
276. Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KOSTENLOSE ERTEILUNG VON PERSONENSTANDSURKUNDEN UND DEN VERZICHT AUF IHRE BEGLAUBIGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 276/1965× zu Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 276/1965 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision zum Zwecke seiner Vervollkommnung.

Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.