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BGBl. Nr. 378/1968

kundgemacht 18.10.1968 RIS↗
378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 378/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 26.09.1968 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Konsuln und Konsulatsangestellten unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner Besteuerung.
  2. Absatz 2,Die Berufskonsuln und die vom Sendestaat bestellten Konsulatsangestellten sowie ihre Familienangehörigen sind im Empfangsstaat überdies von der Entrichtung aller direkten persönlichen Steuern befreit, soweit diese Steuern nicht vom unbeweglichen Vermögen, von Hypothekarforderungen, von gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger gewinnbringender Tätigkeit oder im Abzugsweg an der Quelle erhoben werden oder ein Entgelt für besondere Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen darstellen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt nur für Personen, die Staatsangehörige des Sendestaates sind.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 2 gewährten Befreiungen dürfen nicht über die Steuerbefreiungen hinausgehen, welche die Vertragsstaaten gegenseitig den diplomatischen Vertretern und den Angestellten der diplomatischen Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gewähren.