BGBl. Nr. 52/1973
52. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial samt Anlage
ZOLLABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON LEHRMATERIAL
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Artikel 9 gilt auch für Teile, die bei einer Instandsetzung oder Änderung des Lehrmaterials ersetzt worden sind, während es sich im Lande der vorübergehenden Einfuhr befand.