Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatzes 3 darf eine Person, die nach diesem Vertrag ausgeliefert worden ist,
- Litera ain dem ersuchenden Staat wegen einer vor ihrer Auslieferung begangenen strafbaren Handlung nicht in Haft gehalten, vor Gericht gestellt oder irgendeiner anderen Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn
- Litera iwegen einer strafbaren Handlung, derentwegen sie ausgeliefert worden ist, oder wegen einer anderen, in Artikel 3 genannten strafbaren Handlung, derentwegen sie auf Grund des erwiesenen, dem Auslieferungsersuchen zugrunde gelegenen Sachverhalts schuldig erkannt werden könnte; oder
- Sub-Litera, i, iwegen anderer in Artikel 3 genannter strafbarer Handlungen, derentwegen der ersuchte Staat die Zustimmung erteilt hat, daß sie in Haft gehalten, vor Gericht gestellt oder irgendeiner anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird; oder
- Litera ban einen dritten Staat nicht ausgeliefert werden, es sei denn, der ersuchte Staat stimmt dieser Auslieferung zu.