BGBl. Nr. 432/1976
432. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER STAATENIMMUNITÄT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
ARTIKEL 10
Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren ein Recht an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen betrifft, das zu einer Erbschaft oder Schenkung gehört oder erb- oder herrenlos ist.