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BGBl. Nr. 131/1980

kundgemacht 03.04.1980 RIS↗
131. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Argentinischen Republik über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 131/1980× zu Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.1980 · idF BGBl. Nr. 131/1980 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragschließenden Teile einander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Es bleibt solange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragschließenden Teile auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird. In diesem Falle endet seine Gültigkeit neunzig Tage nach Notifizierung der Aufkündigung.

Die Wirksamkeit von im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens abgeschlossenen Verträgen wird durch eine allfällige Kündigung dieses Abkommens nicht berührt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, Hauptstadt der Republik Österreich, am 7. Dezember 1979 in je zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.