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BGBl. Nr. 179/1980

kundgemacht 06.05.1980 RIS↗
179. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND AUSKÜNFTE ÜBER AUSLÄNDISCHES RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1980× zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 26.05.1980 · idF BGBl. Nr. 179/1980 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
  3. Absatz 3,Die Kündigung des Übereinkommens zieht von selbst die Kündigung dieses Protokolls nach sich.