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BGBl. Nr. 214/1980

kundgemacht 23.05.1980 RIS↗
214. Internationale Energie-Agentur; Durchführungsübereinkommen eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung samt Anhang
INTERNATIONALE ENERGIEAGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINES FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMS ÜBER DIE ANWENDUNG VON WÄRMEPUMPEN ZUR RATIONELLEN ENERGIEVERWENDUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 214/1980× zu Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Energie-Agentur - Wärmepumpen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft 09.07.1979 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 214/1980 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(a) Dauer des Übereinkommens. Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft und bleibt in der Folge weiter aufrecht, solange die Vertragschließenden Parteien nicht einstimmig seine Beendigung beschließen.

(b) Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragschließenden Parteien. Aus keiner Bestimmung dieses Übereinkommens ist ein Gesellschaftsverhältnis zwischen einzelnen Vertragschließenden Parteien abzuleiten.

(c) Abänderung. Dieses Übereinkommen sowie dessen Anhang kann jederzeit vom Exekutivkomitee einstimmig abgeändert werden. Diese Abänderungen treten in einer vom Exekutivkomitee einstimmig festgelegten Weise in Kraft.

(d) Hinterlegung. Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt, und jeder Vertragschließenden Partei ist eine beglaubigte Abschrift davon zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens geht sämtlichen an der Agentur beteiligten Ländern sowie allen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und den Europäischen Gemeinschaften zu.

Geschehen zu Paris, am 16. März 1977.