Absatz eins,Jeder Vertragsstaat kann die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke an seine eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durch Vermittlung seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter bewirken, die jedoch zu diesem Zweck keinen Zwang anwenden dürfen.
BGBl. Nr. 304/1980
304. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen samt Zusatzprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
- Absatz 2,Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes bestimmt sich die Staatsangehörigkeit des Empfängers eines zuzustellenden Schriftstücks nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Zustellung bewirkt werden soll.