Absatz eins,Die Anhängigkeit eines Verfahrens vor einem Gericht eines Vertragsstaates hindert nicht, daß im anderen Vertragsstaat eine einstweilige Verfügung getroffen wird.
BGBl. Nr. 118/1988
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
- Absatz 2,Hat jemand in einem Vertragsstaat die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt und muß er innerhalb einer Frist eine Klage in der Sache selbst einbringen, so genügt es, wenn er die Klage innerhalb der Frist bei einem Gericht des anderen Vertragsstaates einbringt, sofern darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.