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BGBl. Nr. 118/1988

kundgemacht 26.02.1988 RIS↗
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1988× zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.1988 · idF BGBl. Nr. 118/1988 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Anhängigkeit eines Verfahrens vor einem Gericht eines Vertragsstaates hindert nicht, daß im anderen Vertragsstaat eine einstweilige Verfügung getroffen wird.
  2. Absatz 2,Hat jemand in einem Vertragsstaat die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt und muß er innerhalb einer Frist eine Klage in der Sache selbst einbringen, so genügt es, wenn er die Klage innerhalb der Frist bei einem Gericht des anderen Vertragsstaates einbringt, sofern darüber eine gemäß diesem Abkommen anzuerkennende Entscheidung gefällt werden kann.