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BGBl. Nr. 317/1988

kundgemacht 30.06.1988 RIS↗
317. Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten samt Interpretativen Erklärungen und Mitteilungen
ÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ DES MENSCHEN BEI DER AUTOMATISCHEN VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Kundmachung BGBl. Nr. 317/1988× zu Datenschutzübereinkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzübereinkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 317/1988 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

SANKTIONEN UND RECHTSMITTEL

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Sanktionen und Rechtsmittel für Verletzungen der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, welche die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz verwirklichen, festzulegen.