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BGBl. Nr. 76/1988

kundgemacht 05.02.1988 RIS↗
76. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 76/1988× zu Soziale Sicherheit (Dänemark)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Dänemark) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.1988 · idF BGBl. Nr. 76/1988 Art. 10↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Erwerb eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.