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BGBl. Nr. 17/1991

kundgemacht 15.01.1991 RIS↗
17. Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau samt Statut und Schlußprotokoll
Vertrag zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
Kundmachung BGBl. Nr. 17/1991× zu Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 17/1991 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

  1. Absatz eins,Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlungen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.
  3. Absatz 3,Das als Anhang 2 beigefügte Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Vertrages.