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BGBl. Nr. 523/1991

kundgemacht 03.10.1991 RIS↗
523. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Korea über die Förderung und den Schutz von Investitionen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KOREA ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 523/1991× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.11.1991 · idF BGBl. Nr. 523/1991 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.