Absatz eins,Alle Auslieferungsersuchen werden im diplomatischen Wege übermittelt.
BGBl. III Nr. 216/1999
216. Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
AUSLIEFERUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Auslieferungsverfahren und Auslieferungsunterlagen
- Absatz 2,Allen Ersuchen sind beizufügen:
- Litera aUrkunden, Bestätigungen oder andere Arten von Angaben, welche die Identität, die Staatsangehörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort der auszuliefernden Person beschreiben;
- Litera bAngaben, die den strafbaren Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensfortgang beschreiben;
- Litera cder Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, die die wesentlichen Elemente der Straftat beschreiben, für die die Auslieferung begehrt wird;
- Litera dder Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, die die Strafdrohung für die Straftat vorschreiben;
- Litera eeine Bestätigung über die gesetzlichen Vorschriften betreffend die zeitlichen Beschränkungen der Verfolgung; und
- Litera fgegebenenfalls die in Absatz 3 und 4 dieses Artikels genannten Urkunden, Bestätigungen und andere Arten von Angaben.
- Absatz 3,Einem Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung der auszuliefernden Person ist beizufügen:
- Litera aeine Ausfertigung des Haft- oder Festnahmebefehls, ausgefertigt von einem Richter oder einer anderen zuständigen Behörde;
- Litera bfalls vorhanden, eine Kopie der Anklageschrift; und
- Litera cUrkunden, die ausreichende Angaben enthalten,
aus denen sich eine ausreichende Grundlage für die Annahme ergibt, daß die auszuliefernde Person die strafbare Handlung begangen hat, für die die Auslieferung begehrt wird, und daß sie die im Haftbefehl genannte Person ist. - Absatz 4,Einem Auslieferungsersuchen hinsichtlich einer Person, die der Straftat bereits schuldig gesprochen wurde, für die die Auslieferung begehrt wird, ist beizufügen:
- Litera aeine Ausfertigung des schuldig sprechenden Urteils oder, wenn eine solche Ausfertigung nicht verfügbar ist, eine Bestätigung einer Justizbehörde, daß die Person schuldig gesprochen worden ist;
- Litera bAngaben, die begründen, daß die auszuliefernde Person jene Person ist, auf welche sich der Schuldspruch bezieht; und
- Litera ceine Ausfertigung der Entscheidung über die verhängte Strafe, wenn die auszuliefernde Person bereits zu einer solchen verurteilt wurde, und eine Bestätigung, aus welcher hervorgeht, bis zu welchem Ausmaß die Strafe bereits vollzogen wurde.
- Absatz 5,Unterlagen, die im diplomatischen Wege übermittelt werden, werden in Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat ohne weitere Bestätigung, Beglaubigung oder sonstige Legalisierung zugelassen.