der Übereinkunft über die Erneuerung und Modifikation des im Jahre 1760 zwischen Österreich und Bayern abgeschlossenen Vergleichsrezesses über die Inngrenze und die Regulierung des Stromes zwischen Kufstein und Windhausen am 14. November 1821 abgeschlossen und im Oktober 1826 durch Auswechslung beiderseitiger Ministerialerklärungen sanktioniert,
BGBl. III Nr. 126/2004
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ samt Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrags verlieren die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen älterer Verträge, insbesondere
- Ziffer eins
- Ziffer 2des österreichisch-bayerischen Grenzberichtigungsvertrags vom 30. Januar 1844 und des Schlussprotokolls vom 16. September 1909 zum Ergänzungsvertrag vom 15. Mai 1909,
- Ziffer 3des Ergänzungsvertrags vom 16. Dezember 1850 zum Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Januar 1844,
- Ziffer 4des Ergänzungsvertrags vom 15. Mai 1909 zum Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Januar 1844,
- Ziffer 5des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Vertrags vom 29. Februar 1972, soweit er die in Artikel 6 des vorliegenden Vertrags genannte Grenzstrecke betrifft,
- Ziffer 6des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 einschließlich der darin genannten Anlagen und der Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Vertrags vom 29. Februar 1972,
- Ziffer 7des Artikels 4 und des Artikels 7 Satz 2 des Vertrags vom 20. April 1977 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission,
ihre Gültigkeit.