Absatz eins,Die Vertragsparteien werden bei der Behandlung von Fragen, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens und des Protokolls zu dessen Durchführung beziehen, zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck wird eine Expertenkommission eingerichtet, die Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien bilden.
BGBl. III Nr. 66/2004
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
- Absatz 2,Die Kommission wird bei Bedarf auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammentreten.
- Absatz 3,Strittige Fragen, die nicht im Rahmen der Expertenkommission bereinigt werden konnten, werden auf diplomatischem Weg geregelt.