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BGBl. III Nr. 95/2004

kundgemacht 12.08.2004 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Kundmachung BGBl. III Nr. 95/2004× zu Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2003 · idF BGBl. III Nr. 95/2004 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

Haftung

Ziffer eins Keine Partei oder assoziiertes Mitglied ist dazu verhalten, eine über den Beitrag, zu dessen Leistung sie oder es sich verpflichtet hat, hinausgehende finanzielle Unterstützung zu leisten.

Ziffer 2 Die Parteien sind weder einzeln noch gemeinsam für die Schulden, Verbindlichkeiten oder anderen Verpflichtungen des Instituts verantwortlich; eine Erklärung dieses Inhalts wird in jedes vom Institut nach Artikel römisch acht, abgeschlossene Abkommen aufgenommen.