Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 136/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der British Virgin Island
Abkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der British Virgin Islands
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2005× zu Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 136/2005 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10 Aufteilung der Einnahmen aus der Quellensteuer

(1) Die Vertragspartei, die Quellensteuern anwendet, behält 25 % der nach diesem Abkommen erhobenen Quellensteuer und leitet die verbleibenden 75 % der Einnahmen an die andere

Vertragspartei weiter.

(2) Die Vertragspartei, die Quellensteuern nach Artikel 5 Absatz 4 erhebt, behält 25 % der Einnahmen und leitet 75 % der Einnahmen an die andere Vertragspartei weiter.

(3) Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Jahr in einer Zahlung spätestens sechs Monate nach dem Ende des gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegten Steuerjahrs.

(4) Die Vertragspartei, die Quellensteuern erhebt, trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.