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BGBl. III Nr. 175/2005

kundgemacht 19.09.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2005× zu Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 13.09.2005 · idF BGBl. III Nr. 175/2005 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Der gegenseitige Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen erfolgt kostenlos. Soweit die Beschaffung ergänzender Informationen mit bedeutenden Auslagen verbunden ist, werden diese Auslagen von der ersuchenden Vertragspartei ersetzt.