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BGBl. III Nr. 221/2005

kundgemacht 29.12.2005 RIS↗Parlament↗
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 221/2005× zu Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 02.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 221/2005 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

Standards

  1. Ziffer eins
    Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von internationalen Standards gemäß den von der Kommission beschlossenen Verfahren.
  2. Ziffer 2
    Internationale Standards werden von der Kommission beschlossen.
  3. Ziffer 3
    Regionale Standards sollten mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens übereinstimmen. Derartige Standards können der Kommission als Grundlage für die Ausarbeitung von internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen vorgelegt werden, wenn sie auch überregionale Bedeutung haben.
  4. Ziffer 4
    Wenn die Vertragschließenden Parteien Tätigkeiten in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen durchführen, sollten sie gegebenenfalls die bezughabenden internationalen Standards berücksichtigen.