BGBl. III Nr. 155/2006
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Rechnungslegung und Pflichtprüfung
(1) Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht alle erforderlichen Maßnahmen dafür, dass Jahresabschlüsse von Gesellschaften klar und eindeutig abgefasst sind und die finanzielle Lage der Gesellschaften den Tatsachen entsprechend wiedergeben.
(2) Zur Verhütung von Korruptionshandlungen sieht jede Vertragspartei in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Pflichtprüfer eine Bestätigung darüber abgeben, dass die Jahresabschlüsse die finanzielle Lage der Gesellschaften den Tatsachen entsprechend wiedergeben.