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BGBl. III Nr. 155/2006

kundgemacht 06.10.2006 RIS↗Parlament↗
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2006× zu Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 155/2006 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Rechnungslegung und Pflichtprüfung

(1) Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht alle erforderlichen Maßnahmen dafür, dass Jahresabschlüsse von Gesellschaften klar und eindeutig abgefasst sind und die finanzielle Lage der Gesellschaften den Tatsachen entsprechend wiedergeben.

(2) Zur Verhütung von Korruptionshandlungen sieht jede Vertragspartei in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass Pflichtprüfer eine Bestätigung darüber abgeben, dass die Jahresabschlüsse die finanzielle Lage der Gesellschaften den Tatsachen entsprechend wiedergeben.