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BGBl. III Nr. 167/2006

kundgemacht 08.11.2006 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR
Kundmachung BGBl. III Nr. 167/2006× zu Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 167/2006 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Dieses Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.

3. Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4. Bei Beendigung der Teilnahme am KFOR-Einsatz einer der beiden Parteien trifft dieses Abkommen automatisch ausser Kraft.

5. Bei Beendigung dieses Abkommens werden die daraus entstehenden finanziellen Folgen durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen über die finanziellen Aspekte werden bis zum Abschluss dieser Verfahren angewandt.

Unterzeichnet in Innsbruck, am 11. Oktober 2006 in zwei Originalexemplaren in deutscher Sprache.