BGBl. III Nr. 108/2007
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10 – Nahrungsergänzungsmittel
Die Vertragsstaaten ermutigen in geeigneten Fällen die Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, vorbildliche Vorgehensweisen bei der Vermarktung und dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln einzuführen, einschließlich der Angaben über deren analytische Zusammensetzung und die Qualitätssicherung.