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BGBl. III Nr. 54/2007

kundgemacht 08.05.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2007× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 54/2007 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Kosten

Die den Behörden oder Stellen einer Vertragspartei bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von der anderen Vertragspartei nicht erstattet.