BGBl. III Nr. 86/2007
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
Hinweis auf Gemeinschaftsproduktionen
Titelvor- und -nachspann und Werbematerial der Gemeinschaftsproduktionen müssen den Hinweis enthalten, dass es sich um eine österreichisch-luxemburgische Gemeinschaftsproduktion handelt.