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BGBl. III Nr. 118/2008

kundgemacht 08.09.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2008× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 118/2008 Art. 10↗RIS↗

TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 10

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.
  2. Ziffer 2
    Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
  3. Ziffer 3
    Darüberhinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 8 und Artikel 9 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen, sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
  4. Ziffer 4
    Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.