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BGBl. III Nr. 124/2008

kundgemacht 10.09.2008 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2008× zu Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 124/2008 Art. 10↗RIS↗

C. Aufgaben der Vertreter Artikel 10

(1) In einem ein Kind berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde hat der Vertreter, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde,

a) dem Kind, wenn es nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird, alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen;

b) dem Kind, wenn es nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird, Erläuterungen zu den möglichen Folgen einer Berücksichtigung seiner Meinung und zu den möglichen Folgen einer Handlung des Vertreters zu geben;

c) die Meinung des Kindes festzustellen und der Justizbehörde diese Meinung vorzutragen.

(2) Die Vertragsparteien erwägen, Absatz 1 auf die Träger elterlicher Verantwortung zu erstrecken.